Pfändungsschutz fürs Girokonto

Ab dem 01. Juli 2010 gibt es das sogenannte P-Konto; das vor Pfändungen geschützte Girokonto. Pro Kalendermonat bleibt ein Guthaben von 985,15 Euro im Besitz des Kontoinhabers und vor Zugriff der Gläubiger geschützt. Der Verbraucher kann über diesen Betrag frei verfügen und der Verbraucher wird nicht mehr so häufig vom Geldinstitut gekündigt.

Pfändungsschutz fürs Girokonto

Jeder Verbraucher kann ab 01. Juli sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln, wenn er dies mit dem Institut vereinbart und auf seinem Konto ein Guthaben besteht. Für jeden Verbraucher gibt es nur ein Pfändungsschutzkonto und gemeinsame Konten sollten zu Einzelkonten gewandelt werden, um das P-Konto zu nutzen. Spätestens, wenn der Pfändungsbescheid kommt, sollten Schuldner ihr Konto umstellen. Neben dem Sockelbetrag sind auch Zuschüsse für Klassenfahrten oder Kindergeld von der Pfändung ausgenommen. Besteht Unterhaltspflicht, erhöht sich der Schutzbetrag auf 1.355,91 Euro bis 2.182,15 Euro; je nachdem, für wie viele Personen der Verbraucher unterhaltspflichtig ist. Weiter gilt:

  • Erhöhung des Grundbetrags: Der Bedarf muss dem Geldinstitut nachgewiesen werden, Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger oder Schuldnerberatungsstellen bescheinigen dies nach Aufforderung.
  • Restguthaben: Wer nicht den kompletten Grundbetrag verbraucht, kann ihn auf den Folgemonat übertragen, wobei maximal 1.970,30 Euro angespart werden dürfen.
  • Kontokarte: Banken werden unterschiedlich regeln, ob die Karten bei einem Minus auf dem Konto gesperrt werden.
  • Schufa: Das P-Konto wird der Schufa gemeldet, die prüft, ob ein anderes P-Konto besteht. So soll Missbrauch vermieden werden.

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