P-Konto – Wie geht das?

Ab dem 01. Juli 2010 wird hierzulande das P-Konto eingeführt. P steht dabei für “Pfändungsschutz” und diese neue Möglichkeit soll dazu dienen, verschuldeten Verbrauchern den Rücken zu stärken und gegen den Verlust des Girokontos anzukämpfen. Wir erklären alles Wissenswerte um das P-Konto.

P-Konto – Wie geht das?

Es kann immer nur ein Konteninhaber geben, der einen Sockelbetrag von 985,15 Euro als Pfändungsfreibetrag auf seinem P-Konto behalten darf. Egal, woher die Einkünfte kommen und wohin sie gehen – dieser Betrag ist von Gläubigern unantastbar. Ist der Kontoinhaber nachweislich unterhaltspflichtig, lässt sich dieser Freibetrag entsprechend erhöhen. Weiter sind einmalige Sozialleistungen, etwa Gelder für die Klassenfahrt der Kinder, pfändungssicher.

Um an das P-Konto zu gelangen, wird das gängige Girokonto einfach zu einem solchen umgewandelt. Das kann unabhängig davon geschehen, ob bereits Pfändungen vorliegen oder nicht. Es gibt allerdings kein Recht auf die Neueinrichtung des P-Kontos und jeder Bundesbürger darf nur ein P-Konto besitzen. Der Vorteil, der sich aus dem P-Konto ergibt, liegt auf der Hand: Kontosperrungen oder gar Kontokündigungen seitens der Bank werden vermieden. Zudem ist der Kontoinhaber nicht in der Pflicht, nachzuweisen, woher er seine Einkünfte bezieht. Während Kindergeld und Sozialleistungen generell geschützt werden, bleibt das Einkommen aus selbstständiger Arbeit erstmals unangetastet.

Ohne dass das Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird, gilt der aktuelle Pfändungsschutz noch bis einschließlich 31. Dezember 2011. Bedeutet: Ab dem 01. Januar 2012 ist das Einkommen nur noch dann geschützt, wenn ein P-Konto bei der Bank beantragt wurde.

Hinterlasse eine Antwort