P-Konto – Rückblick auf den Start

Mit dem P-Konto hat die Regierung eine Möglichkeit geschaffen, verschuldeten Menschen einen Pfändungsschutz zu bieten. Verbraucher, deren Bonität nicht gerade mit der sprichwörtlichen weißen Weste glänzt, können so einen Sockelbetrag allmonatlich vor Pfändungen schützen. Monatlich beträgt dieser Sockelbetrag 985 Euro für nicht-unterhaltspflichtige Verbraucher (bei Unterhaltspflicht kann der Sockelbetrag höher ausfallen); ein Restguthaben kann auf den Folgemonat übertragen werden. Klingt alles soweit positiv, wären da nicht die Startschwierigkeiten gewesen …

P-Konto – Rückblick auf den Start

Im Juli 2010 ging das P-Konto auf Basis gesetzlicher Grundlagen an den Start. Allerdings zeigten sich Probleme: So konnten Kontoinhaber ihre Sozialleistungen nicht antasten. Eine Gesetzeslücke hatte das unterbunden, denn Sozialleistungen werden einen Monat im Voraus überwiesen, sodass sich dies mit dem Freibetrag überschnitt. Weiter forderten einige Geldinstitute überdimensional hohe Gebühren für das Einrichten des P-Kontos – zusätzlich wurden auch die Kontoführungsgebühren künstlich in die Höhe getrieben.

Um gegen ein solches, dem Verbraucher gegenüber unfaires Verhalten vorzugehen, fordern einige Politiker nebst Verbraucherschützern gesetzliche Grundlagen für einen Betrag X, der höchstens als monatliche Kontoführungsgebühr und Einrichtungsgebühr verlangt werden darf. Höher als bei gängigen Girokonten solle dieser Betrag nicht ausfallen, fordern die Kritiker. Und Recht haben sie: Wer ein P-Konto eröffnet, hat bereits Pfändungen am laufen, es wird also ohnehin knapp mit dem verfügbaren Geld. Kommen zu den gängigen Ausgaben immens hohe Kontoführungsgebühren, löst sich der Sinn des P-Kontos in sich selbst auf – der Verbraucher soll Unterstützung erfahren, kein Minderbewerten seiner Situation. Bleibt also zu hoffen, dass die Regierung noch mal Hand anlegt und die Angelegenheiten im Sinne des Verbrauchers regelt.

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