Gericht entscheidet im Geldautomaten-Streit

Die ING-DiBa berichtet in einer Meldung, dass sie ihren Prozess gegen die Sparkasse Ingolstadt gewinnen konnte. Dabei ging es konkret darum, dass die Sparkasse die Geldautomaten für VISA-Karten von Direktbanken, so auch der ING-DiBa gesperrt hatte und Kunden kein Geld mehr abheben konnten. Das Oberlandesgericht München (OLG) entschied nun zugunsten der Kunden und die Sparkasse hat ihre Automaten wieder zu öffnen (Az. U (K) 1607/10).

Gericht entscheidet im Geldautomaten-Streit

Zusammen mit der Volkswagen Bank und der Targobank ging die ING-DiBa in Berufung und dem wurde vollumfänglich stattgegeben, womit eine frühere Entscheidung vom Landgericht München aufgehoben ist. Sven Matschulla, Resortleiter Recht der ING-DiBa, begründet: ” Das OLG bewertet die Sperrungen von einzelnen Banken als kartellrechtlich unzulässige Diskriminierung, da die Sparkasse eine marktbeherrschende Stellung ausübe. Wir sind sehr zufrieden, dass das OLG dieses für alle Bankkunden erfreuliche Urteil gefällt hat und würden es begrüßen, wenn nun auch der Streit um die Höhe der Geldautomatengebühren zügig im Sinne der Kunden beigelegt wird.” Ob das OLG eine Revision zum Bundesgerichtshof zulässt, ist bislang unklar.

Der Streit wurde deshalb ausgelöst, weil Kunden von Direktbanken kostenlos Bargeld abheben konnten – geschieht dies, bekommt das Geldinstitut dafür nur 1,74 Euro. Und das ist den Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken zu gering, denn die Direktbanken profitieren so vom gut ausgebauten Automatennetz, ohne selbst darin zu investieren. Die ING-DiBa betont aber: “Die eigentlichen Kosten der Sparkasse für eine Bargeldabhebung liegen nach deren eigenen Angaben lediglich bei 63 Cents.”

Ein Kommentar zu “Gericht entscheidet im Geldautomaten-Streit”

  1. Eric sagt:

    Ich finde das Verhalten der Sparkassen und der Genossenschaftsbanken eine Frechheit, sie nutzen ganz klar ihre Vormachtstellung bei den Geldautomaten aus. Ich würde mir wünschen das Kartellamt schreitet hier ein, wahrscheinlich aber nicht. Eine Absprache dürfte den Instituten nicht nachgewiesen werden können.

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