Banken: Änderungen bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Haben Sie schon Post von Ihrer Bank bekommen? Dann liegt das daran, dass die Banken ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen überarbeitet haben. Es gibt einige Änderungen darin; nun ist aber die Bankensprache nicht unbedingt die Verbrauchersprache. Wir zeigen deshalb die neuen Sonderbedingungen und eine Änderung in Bezug auf die Rechtslage verständlich auf.

Banken: Änderungen bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Zunächst einmal gilt: Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen, gelten die Neuerungen als akzeptiert. Die Zahlungsdiensterichtlinie wurde gesetzlich umgesetzt; das teilen die Banken ihren Kunden mit. Ab dem 31. Oktober 2009 werden die EU-Richtlinien umgesetzt; daneben werden die Verbraucherkreditrichtlinien ab 11. Juni 2010 umgesetzt. Europaweit werden die Vorschriften für bargeldlosen Zahlungsverkehr vereinheitlicht, was für den Kunden einige Verbesserungen mit sich bringt:

  • Inländische Überweisungen und solche, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (also allen EU-Staaten plus Island, Liechtenstein und Norwegen) getätigt werden, müssen binnen drei Bankarbeitstagen auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben sein, was alle elektronisch angewiesenen Zahlungsaufträge in Euro gilt.
  • Ab 01. Januar 2012 verschärft sich das: Überweisungsbeträge müssen am folgenden Bankarbeitstag auf dem Girokonto des Empfängers verbucht sein.
  • Neu ist weiter, dass Buchungstag gleich Valutatag (Wertstellungstag) entspricht.
  • Nicht autorisierte Abbuchungen können innerhalb von 13 Monaten widersprochen werden.
  • Die Spesenregelung wurde geändert: Der Überweisungsbetrag muss dem Empfänger in voller Höhe zugehen. Abzüge, also Spesen, wie sie bei Fremdwährungen gestellt werden, müssen gesondert ausgewiesen werden.
  • Bank- und Kreditkarten können mit einer einmonatigen Frist gekündigt werden. Wurde bereits eine Jahresgebühr komplett gezahlt, werden zu viel gezahlte Beiträge rückerstattet.
  • Bei Diebstahl und Verlust der Karten liegt die Haftungsgrenze, so der Karteninhaber nicht grob fahrlässig handelt, bei bis zu 150 Euro.
  • Werbung für Kredite bis 75.000 Euro ist nur dann erlaubt, wenn mindestens zwei Drittel der Kredite über diese Werbung abgeschlossen werden. Sinn des unnachvollziehbar klingenden Gesetzes: Lockangeboten sollen vermieden werden.
  • Die Informationspflicht bei Kreditabschlüssen seitens der Banken wurde verschärft: Es wird einheitliche Mustervorlagen geben und der effektive Jahreszins wird europaweit einheitlich berechnet.
  • Kredite mit fester Laufzeit ohne Grundpfandrechtschutz können immer ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.Vorfälligkeitsentschädigungen sind auf ein Prozent des verfrüht zurückgezahlten Betrags beschränkt; bei Restlaufzeiten unter einem Jahr auf 0,5 Prozent.

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