Ab 2012 schützt das P-Konto Schuldner vor ihren Gläubigern
Viele Deutsche haben sich immer mehr verschuldet und wissen am Ende nicht mehr von welchem Geld sie ihre Gläubiger bedienen sollen. Durch Überziehungen des Girokontos, durch Aufnahme von Versandhauskrediten, durch nicht bezahlten Rechnungen bei Handy-Providern oder durch Kredite, bei denen man zuschlagen musste, haben sich viele immer weiter verschuldet.
P-Konto einzige Möglichkeit des Pfändungsschutzes
Doch bleiben die Zahlungen aus, holen sich viele Gläubiger ihr Geld einfach vom Konto des Schuldners. Bisher hatten diese nur die Möglichkeit durch einen richterlichen Beschluss ihr Konto für die ersten zwei Wochen im Monat sperren zu lassen, um von den eingegangenen Geld Mietzahlungen, den Lebensunterhalt und andere Kosten im Monat zu begleichen. Doch zu Beginn 2012 läuft einen anderthalbjährige Übergangsfrist aus, nach dem Gläubiger sofort Zugriff auf das Konto ihrer Schuldner bekommen. Schützen können diese sich künftig dagegen nur noch mit einem Pfändungskonto.
Kein gesetzlicher Anspruch auf P-Konto
Dieses Pfändungskonto, kurz P-Konto, kann sich jeder einrichten, der über ein entsprechendes Girokonto verfügt. Die Bank informiert daraufhin die Schufa, um darüber nicht die Kontrolle zu verlieren. Wer allerdings über kein Girokonto verfügt, hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Einrichtung eines P-Kontos. Die Einrichtung dieses Kontos ist kostenfrei, allerdings erheben viele Banken für die Führung eines P-Kontos enorme Kontoführungsgebühren. Diese liegen monatlich bei teilweise über 10 Euro. Da die Bank aber keine höhere Gebühren als für ein normales Girokonto erheben darf, wurden überhöhte Gebühren inzwischen wieder gesenkt. Nach Antragstellung auf Umwandlung, muss die Bank das Girokonto innerhalb von 4 Tagen in ein P-Konto ändern. Dabei darf das Girokonto nicht mit einem Dispokredit belastet sein. Das P-Konto schützt automatisch monatlich 1028,89 Euro, ohne das man vorher einen richterlichen Beschluss benötigt. Dieser Betrag kann durch Unterhaltsverpflichtungen, Sozialleistungen oder Kindergeld aufgestockt werden. Hierfür benötigt der Schuldner allerdings eine Bescheinigung vom Arbeitgeber, einem Rechtsanwalt oder Steuerberater, dem Sozialleistungsträger oder der Familienkasse. Der Schuldner kann diesen Betrag für das erste Kind um weitere 387,22 Euro und für jedes weitere um 215,73 Euro aufstocken. Existiert ein Ehe- oder Lebenspartner kommen ebenfalls 387,22 Euro hinzu. Braucht man den pfändungsfreien Betrag nicht auf, kann dieser in den zweiten Monat mit hinüber genommen werden. Im dritten Monat wird dieser Betrag allerdings pfändbar.
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