Rechtliche Grundlagen für ein Jugendkonto

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist für Verträge (auch Girokontovertrag) immer die Zustimmung der Erziehungsberechtigten notwendig. Meist sind das die Eltern oder ein Vormund. Im BGB sind diese Regelungen nachzulesen. In Verbindung mit diesem Gesetz steht der Taschengeldparagraf, der eine Ausnahme beinhaltet. Kaufverträge der Kinder erlangen Gültigkeit, sollte das dafür eingesetzte Geld den Kinder zur freien Verfügung überlassen worden sein. Das ist bei Taschengeld oder einer Ausbildungsvergütung der Fall. Die Verwendung muß jedoch altersangemessen und im vernünftigen Rahmen sein. Ist das wiederum nicht der Fall, sind auch diese Geschäfte unwirksam, solange bis die Eltern dem nicht ausdrücklich zustimmen.

Was bedeutet das in Bezug auf ein erstes Girokonto

Ein Jugendkonto bzw. Girokonto für Junge Leute kann ab 7 Jahren beantragt werden, sofern die Bank ein solches anbietet. Die Eltern müssen dazu eine Vollmacht unterzeichnen. Die eingeschränkte Geschäftsfähigkeit erlaubt Schülern den Zugriff auf das Konto über eine Geldkarte sowie das Nutzen von Bankdienstleistungen wie Lastschriftverkehr oder das Auslösen von Überweisungen. Einen Dispo, eine EC Karte mit Bezahlfunktion oder eine vollwertige Kreditkarte (kein Prepaid) gibt es jedoch immer erst bei Volljährigkeit.

Voll geschäftsfähig mit 18 Jahren

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind die Jungen Menschen voll geschäftsfähig und benötigen keine Vollmachten der Eltern. Kreditkarten, Kredite und sonstige Finanzdienstleistungen können selbst beantragt und in Anspruch genommen werden. werden. Bei einigen Jugendkonten erlischt die Vollmacht automatisch und das Jugendgirokonto wird zum vollwertigen Ü18 Girokonto. Idealerweise ändert sich dabei die Kontonummer nicht. Wichtig darauf zu achten, weiterhin ein gebührenfreies Kontomodell von der Bank zugewiesen zu bekommen. Es gibt viele Angebote von kostenlosen Girokonten – aber auch Kontomodelle, bei denen das Giro erst ab einem monatlichem Geldeingang gebührenfrei ist.

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